Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss
  1. Der Vertrag kommt mit der vorliegenden Auftragsbestätigung zustande. Das gilt auch für die Fälle, in denen dem Auftrag des Kunden ein „Angebot“ unsererseits zugrunde liegt.
  2. Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben in Angeboten und Werbeprospekten gelten nur annäherungsweise.
  3. Liegt zwischen Auftragsannahme und Auslieferung des Liefergegenstandes ein Zeitraum von mehr als acht Wochen, so sind wir berechtigt, den Liefergegen- stand mit veränderter Konstruktion oder Ausstattung zu liefern, sofern nach unserer Auffassung die Änderungen dem technischen Fortschritt dienen.
  4. Abänderungen und Ergänzungen der vorliegenden Verkaufsbedingungen bedür- fen, sowohl in Bezug auf Neben- als auch auf Hauptkonditionen, der schriftli- chen Form.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen vorliegender Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt.
II. Lieferzeit
1. Angaben in Bezug auf Lieferzeiten oder Versanddaten gelten nur annäherungs- weise.
2. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie beginnt jedoch solange nicht, so wir nicht alle erforderlichen technischen Angaben er- halten haben und zwischen den Parteien über alle entscheidenden Merkmale der zu liefernden Gegenstände Einverständnis erzielt worden ist.
3.Bei Lieferverzögerungen, die auf höhere Gewalt, staatliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Feuer, Aufruhr oder ähnliche Umstände zurückzuführen sind – gleichwohl ob die erwähnten Umstände bei uns, dem Hersteller oder des- sen Lieferanten eingetreten sind – verlängert sich die Lieferzeit in angemesse- nem Umfang. Wird durch die voranstehenden Umstände die Lieferung unmög- lich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Schadenersatzan- sprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlos- sen. Die auf vorbezeichneten Umständen beruhenden Lieferverzögerungen sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie etwa während eines bereits vor- liegenden Verzugs entstehen sollten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind von uns umgehend dem Kunden mitzuteilen.
4. Liegt eine durch unser Verschulden begründete, nicht unerhebliche Lieferver- zögerung vor, und setzt der Käufer uns eine angemessene Nachfrist mit der aus- drücklichen Erkärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leis- tung ablehnt, so hat er das Recht, wenn die Nachfrist nicht eingehalten wird, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz irgendwel- cher Art sind ausgeschlossen.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk – sie umfassen nicht die Verpackungs- und Versicherungskosten, die Transportkosten und die Mehrwertsteuer.
2. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäss später als acht Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung, so sind wir berechtigt, den am Tag der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.
IV. Versand und Entgegennahme
1. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers.
  1. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Ersuchen des Käufers hinausge-
    schoben oder verzögert er sich wegen säumiger Zahlung, unvollständiger oder verspäteter Versandanweisungen, so sind wir berechtigt, vom Käufer die ent- standenen Lagerhaltungskosten vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft an zu verlangen – diese betragen, wenn der Liefergegenstand bei uns gelagert wurde, pro Monat 0,5% des Rechnungswertes.
  2. Sofern der Käufer keine Anweisungen erteilt, sind wir zur Wahl des Transport- weges berechtigt.
  3. Der Liefergegenstand ist, auch wenn er Mängel oder Schäden aufweist, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte nach Art.VII entgegenzunehmen.
V. Gefahrübergang
  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir dem Spediteur, dem Fracht- führer oder der sonst zur Versendung beauftragten Person oder Institution die Möglichkeit verschafft haben, den Liefergegenstand zum Verladen in Besitz zu nehmen. Das gilt auch, wenn wir zusätzlich andere Leistungen wie Transport, Installation oder Versandkosten übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
VI. Beanstandungen und Mängelrügen
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind schnellstens, jedoch spätestens 8 Tage nach Ankunft des Liefergegenstandes an dem vereinbarten Bestimmungsort schrift- lich mitzuteilen und ausreichend zu belegen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
3. Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
VII. Gewährleistung
1.Wir garantieren im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen, dass der Liefergegenstand keine Material- und Verarbeitungsmängel hat. Unsere Ge- währleistungsverpflichtung richtet sich primär auf den Austausch oder nach unserer Wahl, die Ausbesserung des Teiles des Liefergegenstandes, das sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in seiner Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erwiesen hat. Zur Vor- nahme aller uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzteilliefe- rungen hat uns der Käufer angemessene Zeit zu gewähren. Erst wenn feststeht, dass die Ausbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen ist, kann der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Zeitlich erstreckt sich unsere Gewährleistung auf sechs Monate ab Rechnungserstellung.
2. Voraussetzung unserer Gewährleistungspflicht ist, dass der von uns in Form und Inhalt vorgeschriebene Übergabebericht ausgefüllt und unterschrieben vorliegt, dass aufgetretene Mängel uns unverzüglich mit ausreichendem Beweis
(Fotografien, Skizzen, Schadensbeschreibung usw.) mitgeteilt und defekte Teile
uns sofort frachtfrei zugeschickt werden.
  1. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß des Liefer-
    gegenstandes und nicht auf Schäden, die auf Überlastung, unsachgemäßen Gebrauch, Vernachlässigung in Pflege und Wartung, klimatische Einwirkungen, Unfall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Sie entfällt ferner für Liefer- gegenstände, an denen ohne unserer Zustimmung Reparaturen oder Verände- rungen vorgenommen worden sind, die nach unserer Auffassung die Leistungsfähigkeit und Stabilität der Sache oder ihre Zweckbestimmung beein- trächtigen.
  2. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Auslagen tragen wir die Kosten des Ersatzstückes und die Transportkosten (ausgenommen Luftfracht).
  3. Weitere Ansprüche, insbesonderer Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefer- gegenstand selbst entstanden sind, sind im gesetzlich weitestmöglichen Umfang ausgeschlossen.
  4. Schwebende Gewährleistungsfälle berechtigen den Käufer nicht zur Zahlungs- verweigerung oder zur Aufrechnung.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen und noch entstehende Forderungen aus zukünftigen Vertragsverhältnissen behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor.
  1. Solange Eigentumsvorbehalt besteht, sind Weiterveräußerungen, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes nur mit unserer Zustim- mung zulässig. Eine solche Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Liefergegen- stand von vornherein zum Weiterverkauf bestimmt ist und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des Käufers veräußert wird. Für den Fall der Weiterveräußerung des noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes tritt der Käufer schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden in voller Höhe an uns ab. Dem Käufer ist untersagt, in diesem Falle mit dem Zweitkäufer zu vereinbaren, dass die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Kauf- preisforderung unabtretbar ist oder nur mit Zustimmung des Zweitkäufers abge- treten werden darf.
  2. Versuche Dritter, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu pfänden, sind uns umgehend mitzuteilen. Der Käufer hat die Kosten einer Interventionsklage zu tragen.
  3. Der Käufer hat den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und Bruchschaden zu versichern (Vollkasko) und uns den Versicherungsschein aus - zuhändigen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden hiermit vom Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes an uns abgetreten. Wenn uns der Käufer trotz Aufforderung den Abschluss oder das Bestehen der Versicherung nicht nachweist, sind wir berechtigt, auf seine Kosten den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu versichem.
IX. Zahlung
1. Zahlung hat netto Kasse unverzüglich nach Auslieferung des Liefergegenstan- des und nach Ausfertigung der Rechnung zu erfolgen. Verzögert sich die Auslieferung, aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, hat die Zahlung unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft zu erfolgen. Ist dem Käufer eine Zahlungsfrist eingeräumt worden, so läuft die Frist vom Zeitpunkt des Rechnungsdatums an. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf, Verzugszinsen berechnet und zwar in Höhe der Zinsen für von uns in Anspruch genommene Bank- Kontokorrentkredite.
2. Wird vor oder nach Abgang der Lieferung Nachteiliges über die Zahlungs- fähigkeit des Käufers bekannt, so sind wir berechtig adäquate Sicherheit zu ver- langen oder, falls dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, vom Vertrag zurückzutreten.
3.Wird eine fällige Zahlung vom Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit geleistet, so werden sämtliche Verbindlichkeiten aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Geschäften sofort fällig und zwar unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. Der Käufer ist berechtigt, einen uns durch die vorzeitige Fälligstellung entstehenden Zinsgewinn in Abzug zu bringen.
  1. Die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen seitens des Käufers oder die Auf- rechnung mit einer Gegenforderung ist erst dann statthaft, wenn die Gegenfor- derung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  2. Die Hereinnahme von Wechseln setzt voraus, dass diese bei der Landeszentral- bank rediskontfähig sind. Im Falle der Ablehnung der Rediskontierung sind wir berechtigt, alle vom Käufer übergebenen Wechsel zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu verlangen. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  3. Wir behalten uns vor, alle eingehenden Zahlungen des Käufers nach unserer Wahl auf fällige Forderungen aus den zwischen uns und dem Käufer bestehen- den Geschäftsbeziehungen anzurechnen und zwar unabhängig von dem vom Käufer angegebenen Zahlungszweck.
X. Abtretung
Wir behalten uns vor, alle oder einzelne Ansprüche aus dem Vertrag, ohne
Zustimmung des Käufers, an Dritte abzutreten.
XI. Erfüllungsort
Erfüllungsort bezüglich aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden
Ansprüche ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder der Hauptsitz des Käufers. Für das Vertragsverhältnis gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland.
Sehmisch Gabelstapler & Transportgeräte GmbH